OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2023
10 W 133/22
Normen:
BGB § 595 Abs. 1 Nr. 1, 2; BGB § 595 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 49/17

Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis über die landwirtschaftlichen Flächen; Verfassungsrechtliche Gewährleistungen des Eigentums und der Privatautonomie

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 10 W 133/22

DRsp Nr. 2024/12648

Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis über die landwirtschaftlichen Flächen; Verfassungsrechtliche Gewährleistungen des Eigentums und der Privatautonomie

1. Die Regelung des § 595 BGB berührt die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Eigentums und der Privatautonomie und kann deshalb unter Berücksichtigung dieser nachhaltig zu schützenden Positionen nur in eng umrissenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen. 2. Nur bei einem eindeutigen Überwiegen der Interessen des Pächters an der Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses kann eine nicht zu rechtfertigende Härte für den Pächter vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wechselseitigen Interessen ist derjenige der vertragsgemäßen Beendigung des Pachtverhältnisses durch Ablauf der Pachtzeit. 3. Selbst wenn ein eindeutig vorrangiges Verpächterinteresse nicht besteht, muss der Pächter besondere Umstände geltend machen, die eine Abweichung von dem Grundsatz der Vertragsbeendigung - also einen Fortsetzungsanspruch - begründen.