OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.10.2022
3 W 52/22
Normen:
WEG § 1;

Antrag auf Eintragung als Eigentümer eines GrundbesitzesEigentum an einem WEG-AnteilUnzulässiger Verzicht auf einen Wohnungs- oder Teileigentumsanteil

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 3 W 52/22

DRsp Nr. 2022/17380

Antrag auf Eintragung als Eigentümer eines Grundbesitzes Eigentum an einem WEG -Anteil Unzulässiger Verzicht auf einen Wohnungs- oder Teileigentumsanteil

1. Der Verzicht auf einen Wohnungs - oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.2. Der gute Glaube daran, dass das Eigentum an Grundbesitz durch den eingetragenen Verzicht wirksam aufgegeben und dadurch herrenlos geworden sei, wird durch § 892 BGB nicht geschützt.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt seine Eintragung als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes. Hierbei handelt es sich um einen ... /1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von ... Blatt .., verbunden mit dem Sondereigentum an der mit Nr. ... bezeichneten Garage.

Der ursprünglich eingetragene Eigentümer des Grundbesitzes hat den Verzicht auf das Eigentum erklärt. Dieser Verzicht ist am ... 1979 in das Grundbuch eingetragen worden.