OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2025
5 W 62/24
Normen:
WEG § 3 Abs. 1; WEG § 8 Abs. 1; WEG § 4; WEG § 7;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 19.02.2024

Antrag auf Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine noch unvermessene Teilfläche eines Grundstücks; Antrag auf Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums an dieser Teilfläche sowie auf Übertragung von Miteigentumsanteilen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2025 - Aktenzeichen 5 W 62/24

DRsp Nr. 2025/5693

Antrag auf Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine noch unvermessene Teilfläche eines Grundstücks; Antrag auf Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums an dieser Teilfläche sowie auf Übertragung von Miteigentumsanteilen

§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1WEG ermöglicht das Bilden von Wohnungseigentum durch Teilungsvereinbarung oder durch Teilungserklärung schon vor Errichtung des Gebäudes. Dass den Miteigentumsanteilen am Grundstück jeweils zugeordnete Sondereigentum an einer Wohnung entsteht in diesem Fall erst mit deren Fertigstellung. Dinglich vollzogen wird die Teilungserklärung hingegen bereits durch Eintragung der Wohnungseigentümer. Die dinglichen Belastungen des aufgeteilten Grundstücks setzen sich als Ganzes und als einheitliche Belastungen aller Wohnungseigentumsrechte bei Beendigung des Sondereigentums inhaltsgleich an dem ungeteilten Grundstück fort.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Grundbuchamt - vom 19. Februar 2024, Az. NRUP-..., aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1; WEG § 8 Abs. 1; WEG § 4; WEG § 7;

Gründe

I.