BGH - Beschluss vom 06.12.2018
V ZB 94/16
Normen:
BGB § 1069 Abs. 1; WEG § 12; WEG § 35; WEG § 42;
Fundstellen:
BGHZ 220, 253
DNotZ 2019, 673
FGPrax 2019, 50
MDR 2019, 664
MietRB 2019, 140
NZM 2019, 438
ZMR 2019, 773
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen LW-9712-17
OLG München, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 27/16

Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen Dauernutzungsrecht; Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 12 WEG

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen V ZB 94/16

DRsp Nr. 2019/5701

Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen Dauernutzungsrecht; Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 12 WEG

a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht anwendbaren Vorschriften gehören nur die Vorschriften, die allgemein für die Übertragung des mit dem Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, bestimmt sich nach den Vorschriften, die diese Ausgestaltungen zulassen.b) Bei dem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten vereinbart werden. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dauernutzungsrecht, die - wie der Nießbrauch - zum Gebrauch und zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann aber gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 29. Juni 2016, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 18. Januar 2016 und dessen Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 aufgehoben.