BGH - Beschluss vom 03.08.2021
VIII ZR 329/19
Normen:
BGB § 573 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1525
NZM 2021, 886
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 219 C 179/18
LG Berlin, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 36/19

Antrag auf Räumung einer im Eigentum einer Streithelferin stehenden Dreizimmerwohnung wegen Widerrufung der erteilten Untermieterlaubnis

BGH, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 329/19

DRsp Nr. 2021/15947

Antrag auf Räumung einer im Eigentum einer Streithelferin stehenden Dreizimmerwohnung wegen Widerrufung der erteilten Untermieterlaubnis

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann nur angenommen werden, wenn das geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe. Dies gilt auch für ein Untermietverhältnis.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2;

Gründe

I.

1. Die Kläger begehren vom Beklagten die Räumung einer im Eigentum ihrer Streithelferin stehenden Dreizimmerwohnung in B. .

Die Kläger sind seit März 1987 Hauptmieter der Wohnung. Im Jahr 1995 beschlossen sie, aus beruflichen Gründen aus B. wegzuziehen. Da sie die Absicht hegten, zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung zurückzukehren, baten sie die damalige Eigentümerin, die Wohnung ab 1. Juli 1995 an den Beklagten untervermieten zu dürfen. Die Erlaubnis hierfür wurde ihnen mit Schreiben der von der damaligen Eigentümerin beauftragten Hausverwaltung vom 27. März 1995 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Seither ist der Beklagte (Unter-)Mieter der Wohnung.