BGH - Urteil vom 17.06.1993
IX ZR 206/92
Normen:
BGB § 558, § 675, § 823, § 826, § 852;
Fundstellen:
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Konkurrenz 2
BGHR BGB § 675 Anwaltshaftung 15
DB 1993, 2117
DRsp I(125)399d
MDR 1993, 1126
NJW 1993, 2797
VersR 1993, 1525
WM 1993, 1798
WuM 1993, 535
ZMR 1993, 458
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Anwaltshaftung wegen unterlassener Verjährungsunterbrechung - Verjährung und Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache

BGH, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen IX ZR 206/92

DRsp Nr. 1993/2569

Anwaltshaftung wegen unterlassener Verjährungsunterbrechung - Verjährung und Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache

»1. Hat es ein Anwalt unter Außerachtlassung des den Umständen nach sichersten Weges unterlassen, Ansprüche seines Mandanten in verjährungsunterbrechender Weise geltend zu machen, und ist es deshalb zweifelhaft geworden, ob die Ansprüche verjährt sind, wird der Schaden des Mandanten, der sich außerstande sieht, der vom Gegner erhobenen Verjährungseinrede wirksam entgegenzutreten, auch dann vom Schutzbereich der verletzten Pflicht erfaßt, wenn die Verjährungseinrede zu Unrecht erhoben ist. 2. Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Vermieters/Verpächters wegen Beschädigung der Miet-/Pachtsache.«

Normenkette:

BGB § 558, § 675, § 823, § 826, § 852;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.