BGH - Beschluss vom 11.11.2010
V ZR 68/10
Normen:
WEG § 43 Nr. 1, 2, 3, 4; WEG § 62 Abs. 1; WEG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 373
NZM 2011, 202
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 24/08
LG Frankfurt am Main, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 11/09

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen

BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen V ZR 68/10

DRsp Nr. 2010/22590

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1, 2, 3, 4; WEG § 62 Abs. 1; WEG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 11. Dezember 2007 wurde unter TOP 3 über die Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück beraten. Zwei Varianten wurden zur Abstimmung gestellt. Die erste Variante wurde einstimmig, die zweite Variante mehrheitlich gegen die Stimmen der Kläger beschlossen. Die Nachbarin entschied sich für die zweite Variante.

Mit der am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger den Beschluss nur hinsichtlich der Variante 2 angefochten. Das Landgericht hat ihn insoweit für ungültig erklärt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Zulassung der Revision erreichen.

II.