BGH - Urteil vom 17.03.2010
XII ZR 108/08
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 546;
Fundstellen:
MietRB 2010, 160
NJ 2010, 388
NJW-RR 2010, 1016
NZM 2010, 364
WM 2010, 995
Vorinstanzen:
OLG München, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5669/07
LG München I, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 5163/07

Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung einer vorgesehenen Mieterstruktur

BGH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen XII ZR 108/08

DRsp Nr. 2010/7258

Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung einer vorgesehenen Mieterstruktur

Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen Mieterstruktur.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 546;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Räumung und Herausgabe von Gewerbemieträumen.

Mit Vertrag vom 20. Februar 2005 vermietete die Klägerin an die Beklagte Räume im Erdgeschoss eines sechsgeschossigen im Bau befindlichen Gebäudes zum Betrieb eines Cafés für zehn Jahre mit einmaliger Verlängerungsoption zu Gunsten der Beklagten. Nachdem sich die von der Klägerin geplante Vermarktung der ersten vier Obergeschosse als Büroraum nicht realisieren ließ, veranlasste sie im Sommer 2005 den Ausbau dieser Geschosse als Wohnraum.