KG - Urteil vom 08.12.2014
8 U 117/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 573;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 189/13

Anwendbarkeit der Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts auf die Vermietung von Wohnraum an eine GmbH zur Weitervermietung an sozial Bedürftige

KG, Urteil vom 08.12.2014 - Aktenzeichen 8 U 117/14

DRsp Nr. 2016/12627

Anwendbarkeit der Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts auf die Vermietung von Wohnraum an eine GmbH zur Weitervermietung an sozial Bedürftige

1. Die Vermietung von Wohnraum an eine GmbH begründet schon begrifflich kein Wohnraummietverhältnis, da eine juristische Person die Räume nicht zum eigenen Wohnen nutzen kann. 2. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der GmbH um eine soziale Einrichtung handelt, deren Zweck es ist, preiswerten Wohnraum an sozial Bedürftige weiter zu vermieten.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.05.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin -29 O 189/13- abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. die im 3. OG rechts des Seitenflügels H####straße -- in ### Berlin gelegenen Wohnräume, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche und einem Badezimmer mit Toilette, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,

2. die im 2. OG des Quergebäudes H####straße -- in ### Berlin gelegenen Wohnräume, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Badezimmer mit WC und einem Flur, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,

3. die im 3. OG rechts des Quergebäudes H####straße -- in ### Berlin gelegenen Wohnräume, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche und einem Badezimmer nebst Toilette, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,