BGH - Beschluss vom 05.04.2016
VIII ZR 31/15
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 567;
Fundstellen:
MDR 2016, 1198
MietRB 2016, 189
NJW-RR 2016, 982
NZM 2016, 675
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 768
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 543/12
LG Köln, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 145/13

Anwendbarkeit des § 566 BGB zugunsten des zum Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über die Mietsache ausübenden Mieters; Abgrenzung des Besitzerlangungsinteresses von der tatsächlichen Herrschaft über die Mietsache

BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 31/15

DRsp Nr. 2016/9003

Anwendbarkeit des § 566 BGB zugunsten des zum Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über die Mietsache ausübenden Mieters; Abgrenzung des Besitzerlangungsinteresses von der tatsächlichen Herrschaft über die Mietsache

§ 566 BGB findet zugunsten des Mieters nur Anwendung, wenn er zum Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über die Mietsache ausübt. Ein Besitzerlangungsinteresse rechtfertigt den Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis dagegen nicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1; BGB § 567;

Gründe

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage, wie sich die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Mieter auf das Mietverhältnis des weiteren Mitmieters, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 566 BGB und den Mieterschutz, auswirkt, ist in diesem Rechtsstreit aus den nachstehenden Erwägungen nicht entscheidungserheblich.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.