BGH - Beschluss vom 19.07.2012
V ZR 255/11
Normen:
WEG § 43 Nr. 1 - 4;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 926
MDR 2012, 1217
MietRB 2012, 325
NJW 2012, 3310
NZM 2012, 729
Vorinstanzen:
AG Borna, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 362/10
LG Dresden, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 375/11

Anwendbarkeit des § 62 Abs. 2 WEG bei Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer falschen Adressierung des Berufungsschriftsatzes durch einen Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten bei wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 255/11

DRsp Nr. 2012/18462

Anwendbarkeit des § 62 Abs. 2 WEG bei Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer falschen Adressierung des Berufungsschriftsatzes durch einen Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten bei wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit

§ 62 Abs. 2 WEG gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. November 2011 wird auf Kosten der Kläger zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.349,96 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1 - 4;

Gründe

I.