BGH - Urteil vom 14.12.2005
XII ZR 241/03
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 412
MDR 2006, 804
NJW-RR 2006, 337
NZM 2006, 137
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 74/02
LG Offenburg, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 64/01

Anwendung der Unklarheitenregel auf eine Verlängerungsklausel bei einem Mietvertrag

BGH, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen XII ZR 241/03

DRsp Nr. 2006/1025

Anwendung der Unklarheitenregel auf eine Verlängerungsklausel bei einem Mietvertrag

»Zur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Verlängerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mieters oder auch schon zuvor Anwendung findet.«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 ; AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein gewerbliches Mietverhältnis fortbesteht.

Mit schriftlichem Vertrag vom 18. Januar 1989 vermietete die Rechtsvorgängerin des Klägers an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein erst zu erstellendes Ladenlokal.

§ 3 des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellten Formularmietvertrages lautet:

"(1) Das Mietverhältnis beginnt mit Übernahme des schlüsselfertigen Mietobjektes und läuft 12 Jahre ...

(2) Der Mieter ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die dem Vermieter spätestens 6 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zugehen muß, die Verlängerung des Mietverhältnisses um 5 Jahre zu verlangen (Option). Dieses Recht kann der Mieter dreimal ausüben. Dem Mieter wird ein weiteres Optionsrecht eingeräumt (Vertragsverlängerung um 3 Jahre - Entscheidungsfrist wiederum 6 Monate).