BGH - Urteil vom 20.12.2000
XII ZR 75/98
Normen:
BGB § 535 ; EGBGB Art. 11, Art. 27 ;
Vorinstanzen:
KG,

Anwendung deutschen Rechts auf einen Mietvertrag; Schriftformerfordernis und Neuabschluß eines langfristigen Mietvertrages

BGH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen XII ZR 75/98

DRsp Nr. 2001/932

Anwendung deutschen Rechts auf einen Mietvertrag; Schriftformerfordernis und Neuabschluß eines langfristigen Mietvertrages

1. Auf einen Mietvertrag ist auch dann deutsches Recht anwendbar, wenn eine der Vertragsparteien im Ausland ansässig ist, der Vertragsabschluß in Deutschland und in deutscher Sprache erfolgt, der ausländische Vertragspartner eine Zweigniederlassung in Deutschland hat und der Text der Mietverträge ersichtlich vom deutschen gewerblichen Mietrecht ausgeht. 2. Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag setzt auch im Fall der Neubegründung eines zuvor bereits beendeten Mietverhältnisses die Einhaltung der Schriftform (§ 566 BGB) voraus.

Normenkette:

BGB § 535 ; EGBGB Art. 11, Art. 27 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzinsen in Anspruch.

Durch zwei Verträge vom 23. November 1994 mietete die Beklagte zu 1 von der Klägerin Räume in einem in Berlin gelegenen Gebäudekomplex zur Nutzung als Büro sowie weitere Räume zum Betrieb eines italienischen Restaurants. Die Mietverhältnisse sollten am 1. Januar 1995 beginnen und am 31. Dezember 2004 enden. § 21 Abs. 1 beider Mietverträge enthält folgende Regelung: