LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.09.2021
2 Sa 5/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1404/19

Anwendung eines Tarifvertrags bei Tarifkollision nach VerbandsaustrittAuslegung der Tarifgebundenheit für bis zum 01.01.2002 geschlossene ArbeitsverträgeAuslegung eines Personalüberleitungsvertrags bezüglich tariflicher BindungGeltung der Fassung des Tarifvertrags im Zeitpunkt des Verbandsaustritts (statische Anwendung)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 5/21

DRsp Nr. 2022/2174

Anwendung eines Tarifvertrags bei Tarifkollision nach Verbandsaustritt Auslegung der Tarifgebundenheit für bis zum 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverträge Auslegung eines Personalüberleitungsvertrags bezüglich tariflicher Bindung Geltung der Fassung des Tarifvertrags im Zeitpunkt des Verbandsaustritts (statische Anwendung)

1. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist eine in vor dem 01.01.2002 vereinbarten Arbeitsverträgen enthaltene Inbezugnahme von Tarifverträgen als Gleichstellungsabrede auszulegen mit der Folge, dass die Regelungen im Falle des Austritts des Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband nur noch statisch in der zum Zeitpunkt des Austritts geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifbindung nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. 2. Ob ein Personalüberleitungsvertrag Regelungen enthält, welche eine selbständige von der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Arbeitgeberverband unabhängige Verpflichtung zur dynamischen Anwendung eines Tarifvertrages begründen können, ist durch Auslegung zu ermitteln.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 02.09.2020 zum Aktenzeichen 4 Ca 1404/19 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; § Abs. ;