Artikel 140 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 140 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über Nachlassverzeichnisse und Sicherungsmaßnahmen)

Artikel 140 (Landesrechtliche Vorschriften über Nachlassverzeichnisse und Sicherungsmaßnahmen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Nachlaßgericht auch unter anderen als den in § 1960 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses sowie bis zu dessen Vollendung die erforderlichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung von Siegeln, von Amts wegen anordnen kann oder soll.