Artikel 232 § 10 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse

Artikel 232 § 10 EGBGB Unerlaubte Handlungen

Artikel 232 § 10 Unerlaubte Handlungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.