Artikel 233 § 13 a EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 233 Drittes Buch. Sachenrecht
ZWEITER ABSCHNITT Abwicklung der Bodenreform

Artikel 233 § 13 a EGBGB Vormerkung zugunsten des Fiskus

Artikel 233 § 13 a Vormerkung zugunsten des Fiskus

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuchamt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. 2Die Vormerkung ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben wird.