(1) 1Selbständiges Gebäudeeigentum nach § 2 b ist auf Antrag (§ 13 Abs. 2 der Grundbuchordnung) im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen Grundstücks einzutragen. 2Ist für das Gebäudeeigentum ein Gebäudegrundbuchblatt nicht vorhanden, so wird es bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen angelegt. (2) 1Zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem
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