Artikel 39 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 4 Datenschutzbeauftragter

Artikel 39 DSGVO Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben: a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten; b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen; c) Beratung - auf Anfrage - im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35; d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. (2)