Artikel 45 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

Artikel 45 DSGVO Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. 2Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung. (2) Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzniveaus berücksichtigt die Kommission insbesondere das Folgende: