Artikel 53 a EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ZWEITER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

Artikel 53 a EGBGB (Entschädigungsanspruch des Dritten bei Schiffen und Schiffsbauwerken)

Artikel 53 a (Entschädigungsanspruch des Dritten bei Schiffen und Schiffsbauwerken)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Ist in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung dem Eigentümer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks zu gewähren, so sind auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) entsprechend anzuwenden. (2) Artikel 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.