Artikel 59 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL VI Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse

Artikel 59 DSGVO Tätigkeitsbericht

Artikel 59 Tätigkeitsbericht

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

1Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. 2Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. 3Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.