Artikel 80 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 80 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zu vermögensrechtlichen Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis)

Artikel 80 (Landesrechtliche Vorschriften zu vermögensrechtlichen Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die landesgesetzlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis mit Einschluß der Ansprüche der Hinterbliebenen. (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfründenrecht.