LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2020
L 5 KR 2614/17
Normen:
SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; ApoG § 14 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 14 und Nr. 16 und Nr. 16b;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 5/15

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln im KrankenhausAnforderungen an den Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 2614/17

DRsp Nr. 2021/3991

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln im Krankenhaus Anforderungen an den Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse

Aus der derzeitigen Erlasslage der Finanzverwaltung ergibt sich nicht, dass auf die ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln im Krankenhaus der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist. Voraussetzung eines Rückzahlungsanspruchs der Krankenkasse hinsichtlich der Differenz zwischen Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz ist, dass die Steuerverwaltung die Anwendbarkeit des Regelsteuersatzes mit Wirkung für die streitbefangenen Jahre (hier 2010-2012) klar verneint, so dass der Krankenhausträger ohne Prozess etwaige Rückzahlungsansprüche einfach und risikolos durchsetzen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 6.715,98 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; ApoG § 14 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 14 und Nr. 16 und Nr. 16b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung der Umsatzsteuer für von der Krankenhausapotheke abgegebene Fertigarzneimittel.