BGH - Urteil vom 18.11.2008
XI ZR 157/07
Normen:
BGB § 280 § 488 § 675 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 191/05
LG Kiel, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 189/01

Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden Bauherrenmodellen

BGH, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen XI ZR 157/07

DRsp Nr. 2008/24155

Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden Bauherrenmodellen

1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, da sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. 2. Eine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, wobei sie in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen sind.