LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2016
26 Sa 1892/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. Alt.; MTV-TSI § 4 Abs. 3 Anlage 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 69/15

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis für den Fall des Wiederauflebens eines BeamtenverhältnissesVerfassungskonforme Auslegung einer Tarifnorm zur Vermeidung einseitiger Herbeiführung des Bedingungseintritts durch die ArbeitgeberinAuslegung eines Feststellungsantrags als BedingungskontrollantragBedingungskontrollklage und Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 26 Sa 1892/15

DRsp Nr. 2017/11452

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis für den Fall des Wiederauflebens eines Beamtenverhältnisses Verfassungskonforme Auslegung einer Tarifnorm zur Vermeidung einseitiger Herbeiführung des Bedingungseintritts durch die Arbeitgeberin Auslegung eines Feststellungsantrags als Bedingungskontrollantrag Bedingungskontrollklage und Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Kündigung

1. Zur Auslegung eines Feststellungsantrags als Bedingungskontrollantrag. 2. Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für einen Bedingungseintritt, der bis zum Termin der Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger den Nichteintritt der Bedingung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem Bedingungskontrollantrag erfasst hat.