BayObLG - Beschluß vom 21.12.1999
2Z BR 79/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, Abs. 3 § 28 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 603
NZM 2000, 280
ZfIR 2000, 129
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2598/99
AG München 481 UR II 953/98 ,

Aufnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft in die Jahresabrechnung; Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung; Anordnung und Finanzierung bestimmter Sanierungsmaßnahmen

BayObLG, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 79/99

DRsp Nr. 2000/1851

Aufnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft in die Jahresabrechnung; Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung; Anordnung und Finanzierung bestimmter Sanierungsmaßnahmen

»1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung um eine Aufstellung über Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, denn eine solche Aufstellung gehört nicht zu den wesentlichen Bestandteilen der Jahresabrechnung.2. Die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung besteht grundsätzlich nur aufgrund eines Eigentümerbeschlusses gegenüber den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, nicht gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer.3. Zur Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der bestimmte Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung durch Sonderumlagen festlegt sowie anordnet, daß die Mehrkosten der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, Abs. 3 § 28 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe

I.