OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2008
20 W 259/07
Normen:
WEG § 10; WEG § 13 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 625/06

Aufstellung eines Gefrierschranks in einem als Waschraum bezeichneten Kellerraum durch Beschluss der Wohnungseigentümer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 20 W 259/07

DRsp Nr. 2009/2726

Aufstellung eines Gefrierschranks in einem als Waschraum bezeichneten Kellerraum durch Beschluss der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können mehrheitlich eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG beschließen, wonach die Aufstellung eines Gefrierschranks in einem Kellerraum, der zum Gemeinschaftseigentum gehört und im Aufteilungsplan als "Waschraum" bezeichnet wird, an Stelle einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners zulässig ist.

Normenkette:

WEG § 10; WEG § 13 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Eigentümer der sechs Einheiten umfassenden Wohnungseigentumsanlage A-Straße ... in O1. Sie streiten jetzt nur noch über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem das Einverständnis mit der Aufstellung eines Gefrierschranks im gemeinschaftlichen Waschraum erklärt worden ist.

Die WEG wurde in der Planungsphase durch notarielle Teilungserklärung der Bauträgerin vom 01.11.2001 mit Nachtrag vom 23.11.2001 gebildet. Wegen dem Inhalt im Einzelnen wird auf Bl. 1 / 2 bis 1 / 33 der beigezogenen Grundakten Blatt ... von O1 Bezug genommen.

Unter anderem enthält die Teilungserklärung auch folgende Regelung:

"Alle Gebäude und Gebäudeteile, die nicht gemäß den vorstehenden Vereinbarungen in Ziff. 1 bis 6 im Sondereigentum stehen, sind gemeinschaftliches Eigentum."