OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2022
9 U 25/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; WEG a.F. § 22 Abs. 1; WEG a.F. § 15;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 353/19

Aufstellung eines GeldautomatenBeeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum (vorliegend verneint)Gefühl der Verunsicherung durch Berichte über Automatensprengungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 9 U 25/21

DRsp Nr. 2022/5150

Aufstellung eines Geldautomaten Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum (vorliegend verneint) Gefühl der Verunsicherung durch Berichte über Automatensprengungen

Eine abstrakte Gefahr ist nicht ausreichend, um das Aufstellen und den Betrieb eines Geldautomaten in einer WEG -Anlage als unzulässig erscheinen zu lassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (13 O 353/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; WEG a.F. § 22 Abs. 1; WEG a.F. § 15;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Aufstellung eines Geldautomaten.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wurde im Jahr 1971 gegründet. Die Teilungserklärung sieht den Betrieb einer Bankfiliale im Erd- und Kellergeschoss der Immobilie der WEG vor. Eine solche Bankfiliale betreibt die beklagte Bank dort seit 2001. Vermieterin der Räumlichkeiten ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Mitgliedern der Klägerin besteht.