OLG München - Beschluss vom 06.11.2006
34 Wx 105/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 39
ZMR 2007, 302
Vorinstanzen:
LG München II, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 991/06
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 21/04

Ausbau von Hobbyräumen zu Wohnzwecken in Eigentumswohnanlage

OLG München, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 105/06

DRsp Nr. 2006/29248

Ausbau von Hobbyräumen zu Wohnzwecken in Eigentumswohnanlage

»1. Die Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen zu dauernden Wohnzwecken stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung.2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die u.a. aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen als selbständigen Teileigentumseinheiten besteht, dass die Hobbyräume ausgebaut und mit den Wohnungen verbunden werden dürfen, so liegt darin in der Regel eine Vereinbarung, dass der Ausbau der Hobbyräume in Wohnräume gestattet ist und diese Räume dann zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden dürfen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.