OLG München - Beschluss vom 20.12.2007
34 Wx 76/07
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 1679
NZM 2008, 613
OLGReport-München 2008, 166
ZMR 2008, 410
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 56/07
AG Viechtach, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 14/06

Ausgleich von Wohngeldausfällen durch Entnahmen aus der Instandhaltungsrückstellung - Bemessung des Beschwerdewertes - Erhalt einer eisernen Reserve - keine rechtsmißbräuchliche Beschlußanfechtung bei mehrjähriger Duldung nunmehr beanstandeter Verwaltungsmaßnahme

OLG München, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 76/07

DRsp Nr. 2008/614

Ausgleich von Wohngeldausfällen durch Entnahmen aus der Instandhaltungsrückstellung - Bemessung des Beschwerdewertes - Erhalt einer eisernen Reserve - keine rechtsmißbräuchliche Beschlußanfechtung bei mehrjähriger Duldung nunmehr beanstandeter Verwaltungsmaßnahme

»Zur Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses über den Ausgleich von Wohngeldausfällen durch Entnahmen aus der Instandhaltungsrückstellung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den drei Antragstellern gehört zu Bruchteilseigentum das Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. 253 mit einem 36,395/10.000-stel Miteigentumsanteil.

Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 3 Nr. 1, dass die Wohnungs- und Teileigentumseinheiten ausschließlich als fremdenverkehrsgewerbliche Hotelappartements genutzt werden und jeder Eigentümer seine Wohnung an eine Gesellschaft zu vermieten hat, die die Appartements mit ständig wechselnder Belegung hotelmäßig nutzt. Nach § 8 Nr. 2 sind die Eigentümer zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung verpflichtet, aus der die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestritten werden.