OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.11.1998
3 Wx 353/97
Normen:
BGB §§ 748 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)324b
NZM 1999, 176
OLGReport-Düsseldorf 1999, 328
ZMR 1999, 276
Vorinstanzen:
I. AG Düsseldorf - 291 II 80/96 WEG ,
II: LG Düsseldorf - 25 T 923/96 ,

Ausgleichsanspruch eines veräußernden Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 353/97

DRsp Nr. 1999/4120

Ausgleichsanspruch eines veräußernden Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer

»Veräußert ein Wohnungseigentümer, der innerhalb derselben Anlage mehrere Eigentumswohnungen besitzt, Wohnungen an Dritte und wird er von den Erwerbern wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum (hier: am Dach der Wohnanlage) aus werkvertraglicher Gewährleistung im Klagewege erfolgreich auf Vorschusszahlung in Anspruch genommen, leiten die Erwerber sodann den Vorschussbetrag an die Gemeinschaft weiter, die denselben zur Mängelbeseitigung verwendet, so kann der Veräußerer als Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern aus dem Rechtsgedanken, der §§ 16 Abs. 2 WEG; 748, 242 BGB entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile Ausgleich verlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 748 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Wohnanlage Schorlemer Straße 62 - 70 in Düsseldorf wurde in den Jahren 1982/1983 errichtet. Die Anlage besteht aus 72 Wohneinheiten, von denen die Beteiligte zu 1. anfangs 12 Wohnungen innehatte. Im Dezember 1983 veräußerte die Beteiligte zu 1. die Wohnung im Erdgeschoss links des Gebäudes Schorlemer Straße 68 an die Eheleute Nakate, die Wohnung im 3. Obergeschoss links des Hauses Schorlemer Straße 70 an Herrn Flemming und die im 1. Obergeschoss links des Gebäudes Schorlemer Straße 66 an Herrn Dr. Thunecke.