BGH - Urteil vom 27.03.1991
IV ZR 90/90
Normen:
AGBG § 1 Abs. 2 ; BGB § 652 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1003
BGHR AGBG § 1 Abs. 2 Aushandeln 6
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Eigenverkaufsklausel 1
DRsp I(120)182a
DRsp I(138)610d
DRsp-ROM Nr. 1992/699
NJW 1991, 1678
VersR 1991, 692
WM 1991, 1177
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Aushandeln einer Eigenverkaufsklausel beim Maklervertrag

BGH, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen IV ZR 90/90

DRsp Nr. 1992/697

Aushandeln einer Eigenverkaufsklausel beim Maklervertrag

»Für das Aushandeln der gesetzesfremden Eigenverkaufsklausel in einem Maklervertrag genügt nicht, daß lediglich die Höhe der in der Klausel vorgesehenen Provision zur Disposition gestellt wird.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 2 ; BGB § 652 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich die beklagten Eheleute wirksam dazu verpflichtet haben, an die klagende Makler-GmbH auch bei einem Eigenverkauf 3% Provision zu zahlen.

Die Beklagten wollten ihr Einfamilienhaus verkaufen. Sie unterzeichneten einen von der Klägerin vorformulierten, drei Seiten umfassenden "Auftragsschein für Grundstücksverkäufer" vom 24. Juli 1987 über einen Alleinauftrag zu einer Maklergebühr von 2,28% einschließlich Mehrwertsteuer. Auf der letzten Seite stehen unter der Überschrift "vom Auftraggeber gewünschte Vertragsänderungen sowie von den Parteien ausgehandelte Vertragsverbindungen (Individualvereinbarungen) " in Maschinenschrift unter anderem die Sätze:

Dem Makler ist es gestattet, gleichzeitig für die andere Seite tätig zu werden.

...

Bei einem Eigenverkauf - ohne Mitwirkung des Maklers - zahlt der Auftraggeber an den Makler eine Provision von... zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, berechnet auf den erzielten Verkaufspreis laut Notarvertrag.