Die Parteien streiten darüber, ob sich die beklagten Eheleute wirksam dazu verpflichtet haben, an die klagende Makler-GmbH auch bei einem Eigenverkauf 3% Provision zu zahlen.
Die Beklagten wollten ihr Einfamilienhaus verkaufen. Sie unterzeichneten einen von der Klägerin vorformulierten, drei Seiten umfassenden "Auftragsschein für Grundstücksverkäufer" vom 24. Juli 1987 über einen Alleinauftrag zu einer Maklergebühr von 2,28% einschließlich Mehrwertsteuer. Auf der letzten Seite stehen unter der Überschrift "vom Auftraggeber gewünschte Vertragsänderungen sowie von den Parteien ausgehandelte Vertragsverbindungen (Individualvereinbarungen) " in Maschinenschrift unter anderem die Sätze:
Dem Makler ist es gestattet, gleichzeitig für die andere Seite tätig zu werden.
...
Bei einem Eigenverkauf - ohne Mitwirkung des Maklers - zahlt der Auftraggeber an den Makler eine Provision von... zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, berechnet auf den erzielten Verkaufspreis laut Notarvertrag.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|