LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2025
L 2 AS 511/21
Normen:
SGB II § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 949/20

Auskunftspflicht eines Vermieters gegenüber dem Leistungsträger über Betriebsguthaben seiner Mieter

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2025 - Aktenzeichen L 2 AS 511/21

DRsp Nr. 2025/4917

Auskunftspflicht eines Vermieters gegenüber dem Leistungsträger über Betriebsguthaben seiner Mieter

Die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 60 Abs 1, Abs 2 Satz 1 1. Fall SGB II gegenüber dem Leistungsträger über Betriebsguthaben seiner Mieter, die im SGB II Leistungsbezug stehen oder solche Leistungen beantragt haben, erstreckt sich nur auf die Auskunftserteilung selbst. Sie umfasst nicht die Vorlage von Beweisunterlagen. Keinesfalls kann die vollständige Betriebs- und Heizkostenabrechnung inklusive aller Anlagen, die auch Daten über das Verbrauchsverhalten der Leistungsbezieher, die Anzahl der Nutzer usw. ausweist, herausverlangt werden.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. Juli 2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2020 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 60 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Vermieterin gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, Auskünfte über ein Mietverhältnis eines Leistungsbeziehers zu erteilen.