BAG - Urteil vom 25.01.2023
10 AZR 109/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 306;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Gratifikation Nr. 322
BB 2023, 947
DB 2023, 1484
EzA-SD 2023, 11
NJW 2023, 10
NJW 2023, 2065
NZA 2023, 629
NZA-RR 2023, 6
ZIP 2023, 1964
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 66/21
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 234/21

Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenUngünstigstes Auslegungsergebnis zu Lasten des AGB-Verwenders bei mehreren AuslegungsergebnissenUnangemessene Benachteiligung durch weitreichenden FreiwilligkeitsvorbehaltBetriebliche Übung als AnspruchsgrundlageLeistungsbestimmung nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGBGerichtliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB

BAG, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 109/22

DRsp Nr. 2023/5064

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Ungünstigstes Auslegungsergebnis zu Lasten des AGB-Verwenders bei mehreren Auslegungsergebnissen Unangemessene Benachteiligung durch weitreichenden Freiwilligkeitsvorbehalt Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB Gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB

Orientierungssätze: 1. Lässt die Auslegung einer Vertragsklausel mehrere Ergebnisse zu, ohne dass ein Auslegungsergebnis den klaren Vorzug verdient, besteht ein nicht behebbarer Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Der Verwender muss in diesem Fall die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (Rn. 21). 2. Ein auf Sonderzuwendungen beschränkter Freiwilligkeitsvorbehalt, der so ausgelegt werden kann, dass er auch spätere Individualabreden über die Zahlung beispielsweise von Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam (Rn. 25 ff.).