LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2017
13 Sa 535/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4331/16

Auslegung der Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder Teile eines solchen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 13 Sa 535/17

DRsp Nr. 2018/6633

Auslegung der Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder Teile eines solchen

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 05.03.2013 - 1 AZR 417/12 - juris) sind Absprachen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen. Diese Rechtsprechung ist auf Abänderungen durch Tarifverträge nicht übertragbar (entgegen Ubber/Massig BB 2017, 2230, 2234, die eine "Kollektivvertragsoffenheit" annehmen). Das Bundesarbeitsgericht stellt nämlich maßgeblich darauf ab, der Arbeitgeber mache mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinreichend deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Anders als die Regelungen einer Betriebsvereinbarung vermögen Tarifverträge jedoch (sofern sie - wie hier - nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind) keine einheitlichen Arbeitsbedingungen herbeizuführen, da sie für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht gelten.

Die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag oder auf Teile eines solchen ist insbesondere bei fehlender Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung in der Regel dynamisch zu verstehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.05.2017 - 6 Ca 4331/16 - im Kostenpunkt abgeändert: