LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.12.2011
5 Sa 297/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397; BGB §§ 145 ff.; BGB § 615 S. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 508
EzA-SD 2012, 11
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 751/11

Auslegung der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht; Voraussetzungen des Erlöschens der vertraglichen Arbeitspflicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 297/11

DRsp Nr. 2012/2806

Auslegung der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht; Voraussetzungen des Erlöschens der vertraglichen Arbeitspflicht

1. Die vertragliche Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages i. S. v. § 397 Abs. 1 ZPO oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages (BAG, Urt. v. 19.03.2002 - 9 AZR 16/01 -, BB 2002, 1703 f.). 2. Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bedeutet als solche nur einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Mit der Freistellung tritt mithin regelmäßig Annahmeverzug des Arbeitgebers mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB ein. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes von der Arbeit freistellen, muss diese Regelung der Freistellungserklärung eindeutig zu entnehmen sein (BAG, Urt. v. 23.09.2009 - 5 AZR 518/08 -, NZA 2010, 781 ff.).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14. Juni 2011, Az.: 3 Ca 751/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397; BGB §§ 145 ff.; BGB § 615 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.