Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13. November 2020 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um die Zahlung einer Sonderprämie für das Jahr 2019.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 2006 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 4. Januar 2017 (Bl. 5 der Akte) beschäftigt.
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