LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2021
14 Sa 1403/20
Normen:
BGB § 145; BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 218/20

Auslegung der Gesamtzusage anhand objektiver Kriterien durch den ArbeitgeberKeine Bedeutung des Arbeitnehmerhorizonts bei Auslegung einer Zusage durch den ArbeitgeberGeltung der Gesamtzusage auch nach AufhebungsvertragAnspruch auf Sonderprämie nach Erledigungsklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 1403/20

DRsp Nr. 2021/17896

Auslegung der Gesamtzusage anhand objektiver Kriterien durch den Arbeitgeber Keine Bedeutung des Arbeitnehmerhorizonts bei Auslegung einer Zusage durch den Arbeitgeber Geltung der Gesamtzusage auch nach Aufhebungsvertrag Anspruch auf Sonderprämie nach Erledigungsklausel

Fällt ein Arbeitnehmer in den durch eine Gesamtzusage begünstigten Adressatenkreis, kann er die dort zugesagte Leistung auch dann beanspruchen, wenn mit ihm zuvor ein Aufhebungsvertrag mit Erledigungsklausel geschlossen wurde. Die Gesamtzusage ist nur nach vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Auf den subjektiven Empfängerhorizont des einzelnen Arbeitnehmers wegen nur ihn betreffender Umstände kommt es insoweit nicht an.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13. November 2020 – 4 Ca 218/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um die Zahlung einer Sonderprämie für das Jahr 2019.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 2006 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 4. Januar 2017 (Bl. 5 der Akte) beschäftigt.