OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.11.2009
I-24 U 88/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 242;
Fundstellen:
MietRB 2010, 229
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 293/07

Auslegung der Gewährung eines Zuschusses des Vermieters von Wohnraum in einem Altenpflegeheim hinsichtlich geleaster Einrichtungsgegenstände; Zulässigkeit der Aufrechnung mit Gegenforderungen bei rechtswidriger und schuldhafter Leistungsverweigerung hinsichtlich der Miete; Auslegung eines Versprechens der vollständiger Nachzahlung rückständiger Mieten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen I-24 U 88/09

DRsp Nr. 2010/10140

Auslegung der Gewährung eines Zuschusses des Vermieters von Wohnraum in einem Altenpflegeheim hinsichtlich geleaster Einrichtungsgegenstände; Zulässigkeit der Aufrechnung mit Gegenforderungen bei rechtswidriger und schuldhafter Leistungsverweigerung hinsichtlich der Miete; Auslegung eines Versprechens der vollständiger Nachzahlung rückständiger Mieten

1. Verspricht der Vermieter dem Mieter einen Zuschuss für die Anschaffung bestimmter Einrichtungsgegenstände eines Altenpflegeheims zu im Voraus geschätzten Preisen, und zwar "auf Nachweis der ordnungsgemäßen Installation" der "vorstehend zitierten Einrichtung", so erstreckt sich diese Zusage nicht auf Gegenstände, die der Mieter nicht erwirbt, sondern auf Grund des Leasingvertrages mit einem Dritten entgeltlich nutzt. 2. Ein Aufrechnungsverbot des Mieters kann sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ergeben, wenn er gegen fällige, durch rechtswidrige und schuldhafte Leistungsverweigerung über einen Zeitraum von etwa drei Jahren vorenthaltene Mieten eine Aufrechnungslage mit einer neu erworbenen Forderung schafft. 3. Sagt der Mieter die vollständige Nachzahlung rückständiger Mieten für einen bestimmten Zeitraum vorbehaltlos zu, so liegt darin der Verzicht auf Gegenrechte für diesen Zeitraum.

Tenor