OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.11.1998
3 Wx 376/98
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, BGB § 133 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 277
WuM 1999, 350
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 117/98
AG Ratingen - 40 II 46/97 WEG ,

Auslegung der Teilungserklärung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für Fenstererneuerung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 376/98

DRsp Nr. 1999/2078

Auslegung der Teilungserklärung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für Fenstererneuerung

»Die Regelung in einer Teilungserklärung, daß die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, die Instandsetzungsarbeiten an Fenstern, Balkonumkleidungen, Balkon- und Wohnungsabschlußtüren mit Ausnahme des Außenanstrichs der betreffende Wohnungseigentümer "ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens" zu veranlassen hat, ist dahin auszulegen, daß die Kosten für die Erneuerung der eingebauten Alu-Fenster von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind, innerhalb deren Sondereigentum die Maßnahme durchgeführt wird.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, BGB § 133 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 sind Sondereigentümer der Wohnung im 9. Obergeschoß der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Nach dem Ergebnis eines von ihnen eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens (10 H 77/94 AG Ratingen) waren die vorhandenen nicht wärmegedämmten Alu-Fensteranlagen irreparabel schadhaft. Aus diesem Grunde ließen die Beteiligten zu 1 im Jahr 1997 die zu ihrer Wohnung gehörenden Fenster-/Balkontüranlagen mit einem Kostenaufwand in Höhe von 24.587,00 DM austauschen.