I. Die Beteiligten zu 1 sind Sondereigentümer der Wohnung im 9. Obergeschoß der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Nach dem Ergebnis eines von ihnen eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens (10 H 77/94 AG Ratingen) waren die vorhandenen nicht wärmegedämmten Alu-Fensteranlagen irreparabel schadhaft. Aus diesem Grunde ließen die Beteiligten zu 1 im Jahr 1997 die zu ihrer Wohnung gehörenden Fenster-/Balkontüranlagen mit einem Kostenaufwand in Höhe von 24.587,00 DM austauschen.
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