OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2025
2 U 35/24
Normen:
BGB § 581 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2025, 188
NZM 2025, 479
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/23

Auslegung der Vereinbarung der Parteien als Pachtvertrag hinsichtlich der Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Hotels

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2025 - Aktenzeichen 2 U 35/24

DRsp Nr. 2025/6594

Auslegung der Vereinbarung der Parteien als Pachtvertrag hinsichtlich der Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Hotels

Auch wenn die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien als Mietvertrag überschrieben wurde und darüber hinaus auch ausgeführt wurde, dass Räume zum Betrieb eines Hotels "vermietet" werden, die Parteien einen "Mietvertrag" über Geschäftsräume schließen und eine "Miete" geschuldet werde, hindert dies nicht, die Vereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB als Pachtvertrag auszulegen. Für die Abgrenzung zur Miete als bloße Gebrauchsüberlassung kommt es i.d.R. darauf an, dass bei der Pacht die Überlassung der Räume als solche die Fruchtziehung ermöglicht und dass der Zweck des Vertrags nach dem Parteiwillen hierauf gerichtet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az. 3 O 305/23 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.