BGH - Urteil vom 02.12.2011
V ZR 113/11
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 217
NZM 2012, 159
ZMR 2012, 284
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 150 C 160/09
LG Köln, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 112/10

Auslegung des Beschlusses einer Wohunungseigentümerversammlung hinsichtlich des Zahlungspflichtigen aus offenen Abrechnungen für ein Wirtschaftsjahr; Zahlungspflicht aus einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Übergang einer Wohnungseinheit vom Voreigentümer auf einen neuen Eigentümer

BGH, Urteil vom 02.12.2011 - Aktenzeichen V ZR 113/11

DRsp Nr. 2012/901

Auslegung des Beschlusses einer Wohunungseigentümerversammlung hinsichtlich des Zahlungspflichtigen aus offenen Abrechnungen für ein Wirtschaftsjahr; Zahlungspflicht aus einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Übergang einer Wohnungseinheit vom Voreigentümer auf einen neuen Eigentümer

Ein Beschluss über den nach § 28 WEG vom Verwalter erstellten Wirtschaftsplan und die Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres kann nur für und gegen die bei Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten begründen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7. Mai 2010 auf die Berufung der Klägerin abgeändert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 8. Januar 2010 wird auch insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 2.085,31 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28;

Tatbestand