Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7. Mai 2010 auf die Berufung der Klägerin abgeändert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 8. Januar 2010 wird auch insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 2.085,31 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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