LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2021
8 Sa 246/20
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; KSchG § 9; KSchG § 10; ZPO § 92; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3651/19
ArbG Koblenz, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3651/19

Auslegung einer Abrechnungsklausel im ProzessvergleichAbrechnungs- und Auszahlungsfunktion als ordnungsgemäße AbrechnungAnspruchsverzicht im Prozessvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 246/20

DRsp Nr. 2022/4820

Auslegung einer Abrechnungsklausel im Prozessvergleich Abrechnungs- und Auszahlungsfunktion als "ordnungsgemäße Abrechnung" Anspruchsverzicht im Prozessvergleich

1. Soweit im Vergleich Zahlungsverpflichtungen nicht expressis verbis genannt sind, ist nach Auslegung der Klausel gemäß §§ 133, 157 BGB diese so zu verstehen, dass nach Abrechnung auch die dem Arbeitnehmer zustehende Bruttosumme zur Auszahlung gelangen soll. 2. Wollen die Parteien nicht nur ein reines Abrechnungsverhältnis, sondern das Arbeitsverhältnis insgesamt finanziell abwickeln, kann unter der "ordnungsgemäßen Abrechnung" dann nichts anderes verstanden werden. Wollen die Parteien darauf verzichten, bedarf es einer entsprechenden eindeutigen Regelung zur Dokumentierung des Verzichtswillens.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2020, Az. 11 Ca 3651/19, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.744,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2019 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; KSchG § 9; KSchG § 10; ZPO § 92; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand