I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Mai 2010 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 9 O 460/09 - dahin abgeändert, dass die Klage - über den bereits abgewiesenen Teil hinaus - insgesamt abgewiesen wird.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist - ebenso wie das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des die Klage abweisenden Teils - vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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