OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.12.2012
3 U 33/11
Normen:
BGB 157;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 153/10

Auslegung einer Garantie für Zahlungsausfälle bei Wertpapieren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 3 U 33/11

DRsp Nr. 2013/4219

Auslegung einer Garantie für Zahlungsausfälle bei Wertpapieren

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.1.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB 157;

Gründe:

I. Die klagende Bank verlangt aus abgetretenem Recht der A ... Ltd. (künftig: A) von dem beklagten ... Zahlung aus einer von diesem abgegebenen Garantie sowie die Feststellung, dass der Beklagte auch für weitere Beträge aus der Garantie haftet. Die Parteien streiten um die Auslegung der im Zusammenhang mit der Garantie abgegebenen Erklärungen, wobei es im Wesentlichen darum geht, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte schon für "erwartete Verluste" zahlen muss.