BayObLG - Beschluß vom 09.12.1999
2Z BR 101/99
Normen:
WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfIR 2000, 207
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2198/99
AG München 484 UR II 135/98 ,

Auslegung einer Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluß vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 101/99

DRsp Nr. 2000/1863

Auslegung einer Gemeinschaftsordnung

»1. Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG ist abdingbar. Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß diese Bestimmung in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG für bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nicht gilt. In einem solchen Fall sind grundsätzlich die nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts in Verbindung mit Vorschriften des öffentlichen Baurechts entsprechend anzuwenden.2. Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung im Zusammenhang mit einer solchen Regelung.3. Zur Frage, wann dem Beseitigungsverlangen eines Wohnungseigentümers der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus vier jeweils in einem eigenen Haus befindlichen Wohnungen besteht. Das Haus der Antragsgegner und das Haus des Antragstellers sind aneinandergebaut, wobei dieses leicht nach hinten versetzt ist; dem Zugang und der Zufahrt zu den Häusern von der Straße her dient ein Weg, der am weiter vorne liegenden Haus der Antragsgegner vorbeiführt.