BGH - Urteil vom 16.11.2012
V ZR 9/12
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 514
MDR 2013, 22
MietRB 2013, 13
NJW 2012, 6
NJW 2013, 681
NZM 2013, 88
ZMR 2013, 290
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 300 C 10/10 WEG
LG Koblenz, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 31/11

Auslegung einer in einer Teilungserklärung getroffenen Regelung bzgl. der Instandsetzungspflicht und Instandhaltungspflicht eines Wohnungseigentümers bzgl. von zur Selbstnutzung bestimmten Balkonen

BGH, Urteil vom 16.11.2012 - Aktenzeichen V ZR 9/12

DRsp Nr. 2012/23191

Auslegung einer in einer Teilungserklärung getroffenen Regelung bzgl. der Instandsetzungspflicht und Instandhaltungspflicht eines Wohnungseigentümers bzgl. von zur Selbstnutzung bestimmten Balkonen

Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 10 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Einige der Eigentumswohnungen verfügen über Balkone. In der Teilungserklärung heißt es in § 5.2.:

"Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), sind von ihm auf seine Kosten instandzusetzen und instandzuhalten."