LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2021
1 Sa 17/21
Normen:
BGB § 126 Abs. 2 S. 2; BGB § 615 S. 2; BGB § 623; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1920/20

Auslegung einer KündigungserklärungAnforderungen an AufhebungsvereinbarungAuslegungsgrundsätze bei beendenden Erklärungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 17/21

DRsp Nr. 2022/3022

Auslegung einer Kündigungserklärung Anforderungen an Aufhebungsvereinbarung Auslegungsgrundsätze bei beendenden Erklärungen

Das Schreiben der Arbeitnehmerin ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln als ordentliche Kündigung zu verstehen. Die Voraussetzungen für eine frühere Aufhebung sind nicht vorhanden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.11.2020, Az.: 2 Ca 1920/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 2 S. 2; BGB § 615 S. 2; BGB § 623; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin für den Monat Februar 2020.

Das zwischen den Parteien seit 16. Oktober 2013 bestehende Arbeitsverhältnis ruhte im Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 aufgrund Elternzeit der Klägerin.

Nach Darstellung der Beklagten äußerte die Beklagte in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sinngemäß, nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen. Die Beklagte hat hierzu erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in Kopie ein Protokoll einer Zeugenvernehmung der Klägerin mit Datum vom 21. Februar 2019 beim Polizeipräsidium Koblenz vorgelegt (Bl. 141 ff. d. A.). In diesem (Bl. 152 d. A.) heißt es: "Auch ich kündige nach meinem Mutterschutz."