BGH - Urteil vom 09.12.2010
VII ZR 189/08
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; WährG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2011, 680
MDR 2011, 221
NJW-RR 2011, 309
NZBau 2011, 158
WM 2011, 951
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1209/06
LG Dresden, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2695/05

Auslegung einer Lohngleitklausel bei Bezugnahme auf einen nicht existenten Gesamttarifstundenlohn eines Spezialbaufacharbeiters gem. der Berufsgruppe III 2; Kostenelementeklausel als genehmigungsfreie Wertsicherungsklausel i.S.d. § 3 Abs. 2 WährG

BGH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VII ZR 189/08

DRsp Nr. 2011/1396

Auslegung einer Lohngleitklausel bei Bezugnahme auf einen nicht existenten "Gesamttarifstundenlohn eines Spezialbaufacharbeiters gem. der Berufsgruppe III 2"; Kostenelementeklausel als genehmigungsfreie Wertsicherungsklausel i.S.d. § 3 Abs. 2 WährG

Zur Auslegung einer Lohngleitklausel, die auf einen nicht existenten "Gesamttarifstundenlohn eines Spezialbaufacharbeiters gemäß der Berufsgruppe III 2" Bezug nimmt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. September 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; WährG § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung angeblich überzahlten Werklohns in Höhe von 823.510,46 EUR.

Die Beklagte erhielt von der Klägerin als Mitglied einer Bietergemeinschaft (nachfolgend: ARGE) den Zuschlag für die Errichtung des Kreuzungsbauwerks der BAB 4 bei D. in Sachsen. Nach Vorgabe der Klägerin enthielt der Vertrag eine Lohngleitklausel nach Muster StB-Lohngleitklausel Ausgabe 1988, deren Regelungen auszugsweise wie folgt lauten: