BFH - Beschluss vom 20.12.2012
IV B 141/11
Normen:
BGB § 133; FGO § 57;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 574
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3673/08

Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers

BFH, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen IV B 141/11

DRsp Nr. 2013/3878

Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers

1. NV: Besteht Streit gerade darüber, wer am Klageverfahren tatsächlich beteiligt war, so gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, auch denjenigen als zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt anzusehen, der geltend macht, tatsächlich am Klageverfahren beteiligt gewesen zu sein. 2. NV: Steuerschuldner und Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der tätige Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts. 3. NV: Eine unklare Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht.

Steuerschuldner und Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids ist bei einer atypisch stillen Gesellschaft der tätige Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts. Dementsprechend kann auch nur dieser mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, durch einen Gewerbesteuermessbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Wird in einem solchen Verfahren Klage erhoben, so ist in der Regel davon auszugehen, dass dies durch den tatsächlichen Inhaber des Handelsgeschäfts geschehen ist.

Normenkette:

BGB § 133; FGO § 57;

Gründe

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat Erfolg.